Satzung AGM in der Fassung vom 6. Juni 2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. 1. Der Verein trägt den Namen "Arbeitskreis Geschichte Mausbach e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Stolberg (Rhld.). Die Geschäftsstelle des Vereins wechselt mit der Adresse des 1. Vorsitzenden.
  2. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Arbeitskreis Geschichte Mausbach e.V. macht es sich zur Aufgabe durch die Sammlung und Erforschung schriftlicher, dinglicher, bildlicher und mündlicher Überlieferungen und Quellen, die Heimatgeschichte und Kultur zu untersuchen, zu analysieren und der Öffentlichkeit bekannt zu machen und zu erhalten, um damit regionales Geschichtsbewusstsein und Kenntnisse zu fördern.
  3. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. 3.1. Unterhalt eines Dorfarchivs für Dorf- und Familiengeschichte.
    2. 3.2. Aufbau und Pflege einer Sammlung bestehend aus Memorabilien des Einzugsgebietes, die erhaltungswürdig sind.
    3. 3.2.1. Memorabilien sind z. B. Urkunden, Briefe, Bücher, Zeitungsartikel, Literatur, Handschriften, Tagebücher, Chroniken, Fotografien (Personen, Personengruppen oder Objekte), Filme, Dias, Postkarten, Vereinsfahnen, Vereinsorden, Kriegsmemorabilia, handwerkliche Produkte, Handwerkszeug, archäologische Funde, Mineralienbeispiele, Firmen- und Vereinsinsignien, Kuriositäten, Kunstobjekte und sonstige Objekte oder Unterlagen. Alle Memorabilien haben einen direkten Bezug auf das Einzugsgebiet.
    4. 3.2.2. Einzugsgebiet ist im wesentlichen Mausbach, aber auch die anderen angrenzenden Nachbarorte, insbesondere, wenn sie Teil der früheren Gemeinde Gressenich waren.
    5. 3.2.3. Für die Sammlung sind insbesondere Memorabilien von Interesse, die keine offizielle Archivwürdigkeit besitzen, aber trotzdem als einzigartig und erhaltungswürdig angesehen werden.
    6. 3.3. Beratung bei der Erstellung von Ortsgeschichten bzw. -chroniken und heimatkundlicher Arbeiten. Durch Auskunft bei genealogischen und historischen Fragen, im Rahmen der vorhandenen organisatorischen, finanziellen und personellen Möglichkeiten.
    7. 3.4. Teilnahme an Ausstellungen und Öffentlichkeitsarbeit.
    8. 3.5. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden und städtischen oder privaten Archiven.
    9. 3.6. Herausgabe entsprechender Publikationen.
    10. 3.7. Der Vereinszweck kann auch mittels entlohnter Mitarbeiter erfüllt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder über ihre Auslagenerstattung hinausgehend keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. 3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. 5. Auf der Basis eines Mitgliederversammlungsbeschlusses können auch entlohnte Mitarbeiter beschäftigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. 1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 14. Lebensjahr und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. 2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    • - Ordentliche Mitglieder
    • - Jugendliche Mitglieder (vom 14. bis 18. Lebensjahr)
  3. Alle Mitglieder haben ab dem 16. Lebensjahr ein Stimmrecht. Nur ordentliche Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
  4. 3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung und Widerspruch der Mitglieder wird die nächste ordentliche Mitgliederversammlung befragt.
  5. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. 5. Der Austritt eines Mitglieds ist zum 31. Dezember möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  7. 6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Mitteilung hierzu gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene postalische- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

  1. 1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Zahlung hat über Einzugsermächtigung zu erfolgen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
  2. 2. Jugendliche Mitglieder zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr zahlen einmalig einen Beitrag.
  3. 3. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. 4. Besondere Beitragssätze für ordentliche Mitglieder bestimmter Personengruppen wie z.B. Studenten oder Rentner oder pauschale Familienbeitrage werden nicht gewährt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. 1. Organe des Vereins sind:
    1. a. Die Mitgliederversammlung
    2. b. Der Vorstand
    3. c. Der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. 1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre einzuberufen.
  2. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung auf dem Postweg oder per E-Mail folgendem Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene postalische- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  4. 4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    • - Strategie und Aufgaben des Vereins
    • - Beteiligungen
    • - Aufnahmen von Darlehen
    • - Beiträge
    • - Alle Geschäftsordnungen des Vereins
    • - Satzungsänderungen
    • - Auflösung des Vereins
  5. 5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  6. 6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mit absoluter Mehrheit können die anwesenden Mitglieder über die Nichtöffentlichkeit der Gesamtversammlung oder Tagesordnungspunkte derselben entscheiden. Nichtmittglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die Übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

§ 8 Der Vorstand

  1. 1. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit zwischen den Mitgliederversammlungen in Übereinstimmung mit deren Beschlüssen und wird von den Vereinsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Nach Ablauf einer Wahlperiode sind Vorstandsmitglieder unbeschränkt wieder wählbar. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu nächsten satzungsmäßigen Mitgliederversammlung im Amt.
  2. 2. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
    • - Vorsitzender
    • - Schriftführer
    • - Schatzmeister
    Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. 3. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied – schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  4. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit zweidrittel Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse müssen protokolliert werden.
  5. 5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen, wie solche regulärer Sitzungen.
  6. 6. Der Vorstand kann nach Bedarf einen Beirat bestellen. Dieser kann aus bis zu vier ordentlichen Mitgliedern des Vereins bestehen und den Vorstand in allen satzungsgemäßen, fachlichen Angelegenheiten unterstützen und beraten.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. 1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

  • Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei der anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. 1. Für den Beschluss, den Verein "Arbeitskreis Geschichte Mausbach e.V." aufzulösen, wird eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder bei einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung benötigt. Zur Einberufung dieser Versammlung ist ein Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen und der Besitz des Vereins an den Stolberger Heimat- und Geschichtsverein e.V. der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden hat.